Statuten der Willy-Burkhard-Gesellschaft
1. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung «Willy Burkhard-Gesellschaft» ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in der Stadt Bern gemäss Art. 60ff ZGB konstituiert. Die Geschäftsstelle kann sich an einem anderen, durch den Vorstand genehmigten Ort befinden. Der Nachlass von Willy Burkhard wird in der Paul Sacher Stiftung Basel aufbewahrt und gepflegt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Herausgabe und Verbreitung des Gesamtwerks von Willy Burkhard (1900-1955), begleitet dessen Archivierung und unterstützt künstlerische und wissenschaftliche Projekte zu Leben und Werk von Willy Burkhard.
3. Mittel
Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Finanzmittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- Unkostenbeiträge aus Anlässen
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, um die Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszwecks finanzieren zu können.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Bestrebungen des Vereins entsprechend des Vereinszweckes durch einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag zu unterstützen.
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen
b) zu wählen und gewählt zu werden
c) an der Generalversammlung abzustimmen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag hin an den Vorstand, der sodann über die Aufnahme entscheidet.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung oder Handlungsunfähigkeit der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende des Kalenderjahrs möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Monate vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen, Eine Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrages pro rata bei unterjährigem Austritt oder Ausschluss erfolgt in jedem Falle nicht.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
8. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt und ist innert drei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Vereinsjahres durchzuführen.
Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder mind. 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen, Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Grundes und der zu behandelnden Traktanden verlangen.
Die ausserordentliche Generalversammlung hat spätestens 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a. Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b. Abnahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c. Abnahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder
f. Wahl der Revisionsstelle
g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h. Genehmigung des Jahresbudgets
i. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j. Änderung der Statuten
k. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit absolutem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Vereins den Stichentscheid.
Natürliche und juristische Personen werden mit je einer Stimme gerechnet und gezählt.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern; die Amtsdauer beträgt entsprechend der Ansetzung der Mitgliederversammlung 4 Jahre und eine Wiederwähl ist zulässig; der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
a. Präsidium
b. Vizepräsidium
c. Finanzen
d. Aktuariat
Mit Ausnahme des durch die Generalversammlung gewählten Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen, setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um und entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen bzw. sooft es die Geschäfte verlangen; jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Zur Vorstandssitzung werden die Mitglieder mind. 7 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen, Einladungen per E-Mail sind gültig, Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Aktuarin oder dem Aktuar einzureichen.
Über die Vorstandssitzung ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand kann Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen bzw. beauftragen.
10. Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person; die Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.
Die Revisionsstelle muss das nötige Fachwissen aufweisen, das mit Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Buchhaltung des Vereins angepasst ist. Die Revisionsstelle muss die Revision der Buchhaltung unbefangen und unabhängig durchführen.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien durch die Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. ihrer/seiner Stellvertretung zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes bzw. dessen Stellvertretung.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Zahlungs- bzw. Nachschusspflicht der Mitglieder.
13. Auflösung
Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst bzw. fusioniert werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins fallen Gewinn und Kapital an eine andere durch die Generalversammlung bestimmte gemeinnützige und steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz.
Eine Fusion der Gesellschaft ist nur mit anderen steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz möglich.
14. Inkraftsetzung
Die Generalversammlung vom 3. November 2024 hat diese revidierten Statuten einstimmig gutgeheissen und sie sind mit diesem Datum in Kraft gesetzt. Sie ersetzen alle früheren Versionen.
Der Präsident
Prof. Dr. Antonio Baldassarre
Der Aktuar
Dr. Lukas Näf
Statuten der Willy-Burkhard-Gesellschaft (PDF)