Statuten der Willy-Burkhard-Gesellschaft
1. Unter der Bezeichnung „Willy Burkhard-Gesellschaft“ hat sich mit Sitz in Bern ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB konstituiert. Er bezweckt die Förderung der Herausgabe, der Verbreitung und der Archivierung des Burkhard’schen Gesamtwerkes.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Bestrebungen der Gesellschaft durch einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag zu unterstützen. Es werden Einzel-, Patronats- und Kollektiv-Mitglieder unterschieden. Der Austritt kann auf Ende Jahr nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
3. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
4. Die Organe der Gesellschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Arbeitsausschuss
d. die Rechnungsrevisoren
5. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird einen Monat vorher mit den Traktanden durch den Vorstand den Mitgliedern angekündigt. Ein Zehntel der Mitglieder kann die Durchführung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen (Kollektivmitglieder werden mit zwei Stimmern gerechnet und gezählt). Sie ist zuständig für:
a. die Annahme und die Änderung der Statuten;
b. die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
c. die Wahl der Rechnungsrevisoren;
d. die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung für den seit der letzten ordentlichen Versammlung verflossenen Zeitabschnitt;
e. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Von Kollektivmitgliedern sind je zwei Vertreter stimmfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Anträge für eine Statutenänderung müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
6. Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; entsprechend der Ansetzung der Mitgliederversammlung. Sie sind wieder wählbar. Bei der Wahl sind regionale Überlegungen mit zu berücksichtigen. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wählt den Arbeitsausschuss und erteilt ihm Vollmachten.
7. Der Arbeitsausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie haben die Rechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
9. Für die Auflösung oder die Fusion der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (Kollektivmitglieder werden mit zwei Stimmen gerechnet und gezählt). Bei Auflösung der Gesellschaft fallen Gewinn und Kapital an eine andere durch die Generalversammlung bestimmte gemeinnützige und steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Eine Fusion der Gesellschaft ist nur mit anderen steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz möglich.
Die Generalversammlung vom 11. November 2018 hat diese revidierten Statuten einstimmig gutgeheissen. Sie sind damit rechtskräftig.
Präsident:
Prof. Dr. Antonio Baldassarre
Statuten der Willy-Burkhard-Gesellschaft (PDF)